Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Gestellung von Containern

der Norbert und Andreas Bäsecke GmbH, An der Kleinbahn 41, 21423 Winsen (Luhe)

Vertragsabschluss

Vertragspartner des Lieferanten ist die Norbert und Andreas Bäsecke GmbH, eingetragen im Handelsregister im Amtsgericht Lüneburg unter HRB110123.

1.   Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Norbert und Andreas Bäsecke GmbH geschlossen.

2.   Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.

§1 Geltung der Bedingung

1.1   Die Leistung und Angebote der Norbert und Andreas Bäsecke GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2   Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

§2 Vertragsgegenstand

2.1   Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unter­nehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, so­lange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die Er­füllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

2.2   Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder der­gleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

2.3   Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

2.4   Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

§3 Containergestellung

Soweit eine Containergestellung durch Norbert und Andreas Bäsecke GmbH oder von Norbert und Andreas Bäsecke GmbH beauftragten Subunternehmer erfolgt, gelten folgende Bestimmungen:

3.1   Der Kunde obliegt es, einen geeigneten Stellplatz für jeden Container bereitzustellen. Er hat dafür zur Sorge zu tragen, dass alle nötigen Zufahrtswege zur Gestellung des Containers ausreichend befestigt und mit allen Fahrzeugen befahrbar sind.

3.2   Für Schäden an den dem Gehwegplatten, Pflastersteinen oder sonstige Wegbefestigungen übernimmt die Norbert und Andreas und Bäsecke GmbH bei der Abholung der Container keine Haftung.

3.3   Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

3.4   Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.3.   Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftrag­geber.

3.4   Die Container der Norbert und Andreas Bäsecke GmbH dürfen ausschließlich bis zur Beladungskante und des zulässigen Höchstgewichts beladen werden.

3.5   Bei Gestellung der Container auf allen öffentlichen Bereichen obliegt es dem Kunden auf eigene Kosten die erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen.

3.6   Der Auftraggeber ist für eine ausreichende Sicherung des Containers durch eine Absperrung oder Beleuchtung verantwortlich.

3.7   Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

3.8   Die Beförderung der Container unterliegt nur der Andreas Bäsecke GmbH oder beauftragte Subunternehmer.
Dritten ist das bewegen der Container strengstens untersagt.

3.9   Alle Container der Norbert und Andreas Bäsecke GmbH oder von Norbert und Andreas GmbH beauftragten Subunternehmer sind vor Verlust von Dritter und Beschädigungen zu schützen.

3.10   In den Containern dürfen sich ausschließlich die Vertragsschluss genannten Abfallarten bzw. Reststoffe befüllt werden.
Nicht geeignete Sonderabfälle dürfen von der Norbert und Andreas Bäsecke GmbH nicht abtransportiert werden.

3.11   Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfallarten bzw. Reststoffen befüllt oder Abfälle bzw. Reststoffe nicht den vertraglich festgelegten Abmessungen, Gewichten, sonstigen Transport, Verwertung, Beseitigung maßgeblicher Eigenschaften eingehalten, so kann die Norbert und Andreas Bäsecke GmbH, beauftragte Subunternehmen der Firma Bäsecke GmbH den Transport verweigern.
Der Auftraggeber ist dann in der Pflicht seinen eigenen Abfall zu entsorgen und den Container der Norbert und Andreas Bäsecke.

§4 Gewährleistung

4.1   Der Verkäufer gewährleistet die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2   Der Verkäufer versichert, dass die angelieferten Waren frei von Radioaktivität, umweltwasser-menschengefährdenden Stoffen, Explosionsstoffen und Sprengkörpern ist, deren Explosion zu Schäden führen kann.

4.3   Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang seiner Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

4.4    Der Verkäufer versichert, Eigentümer der gelieferten Ware zu sein, bzw. berechtigt zu sein, diese an die Norbert und Andreas Bäsecke GmbH zu veräußern.

4.5   Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer, dass die angelieferte Ware nicht aus einer strafbaren Handlung stammt.

§5 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

5.1   Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§6 Entgelte

6.1   Das vereinbarte Entgelt ist per Banküberweisung oder bar an Kasse in Euro zu entrichten. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Containermiete, ggf. die Beladung und die Abholung des Containers zum Entladeplatz, bzw. Bestimmungsort.

6.2   Für vergebliche An- und Abfahrten und bei ungeplanten Wartezeiten hat der Auftraggeber, die vereinbarte Entschädigung zu zahlen.

6.3   Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich beim Abtransport von Müllarten zu erstatten.

6.4   Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von verschlechterter Marktsituation anzupassen.

6.5   Bei Schrott- und Metallauskünften richtet sich der Preis immer nach den aktuellen Metallnotierungen.

6.6   Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§7 Fälligkeit der Rechnungen

7.1   Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

7.2   Sollte der Auftraggeber nach der ersten Mahnung über das ausstehende Forderungsentgelt, sowohl als auch die anfallenden Mahngebühren nicht bis zum kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt zahlen, so gerät dieser in Verzug.

7.3   Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt.

§8 Schadensersatz

8.1   Für Schäden und Abhandenkommen des Containers, in der Zeit der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber.

8.2   Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung/ Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder sein Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.3   Wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.

8.4   Soweit die Haftung des Unternehmens durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

8.5   Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

§10 Eigentumsvorbehalt

10.1   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

§11 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand

11.1   Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

11.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.3   Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Unternehmers Gerichtsstand. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2   Gerichtstand ist Winsen (Luhe)

12.3   Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autoverwertung

§1 Allgemeines

Für Lieferungen, Leistungen und Angebote der Autoverwertung der Firma Norbert u. Andreas Bäsecke GmbH, nachstehend Verkäufer genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Abweichungen, Ergänzungen, Zusicherungen oder Nebenreden bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten die Verkaufsbedingungen des Verkäufers als angenommen. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei allen Autoersatzteilen um Gebrauchtteile aus verschiedenen Fahrzeugen handelt, die einem erheblichen Verschleiß unterworfen waren. Die Beratung des Verkäufers ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von einer eingehenden Prüfung der Waren auf ihre Eignung für die vorgesehene Verwendung.

§2 Eigentumsvorbehalt

2.1   Alle Rechnungen des Verkäufers sind sofort ohne Abzug zahlbar.

2.2   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

§3 Gewährleistung

3.1   Die Gewährleistung beträgt für Privatpersonen 12 Monate ab dem Datum der Übergabe der Ersatzteile.

3.2   Ist der Erwerb der Ware zumindest überwiegend einem gewerblichen oder sonstigen unternehmerischen Zweck zuzuordnen, ist im Falle von Sachmängeln der Ware jegliche Gewährleistung gegenüber dem Käufer ausgeschlossen.

3.2   Die Beweislast, dass ein lieferseitiger Fehler vorliegt, hat der Käufer zu tragen.

3.3   Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 8 Tagen ab Übernahme der Gebrauchtteile beim Verkäufer, mit Vorlage der Rechnung, anzuzeigen. Der Verkäufer hat das erste Recht zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung. Die Gebrauchtteile werden vom Verkäufer bei Übergabe gekennzeichnet (Farbe oder Schrift). Diese Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Ansonsten verfällt die Gewährleistung.

3.4   Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die im Kaufvertrag/Rechnung genannten Gebrauchtteile und den beschriebenen Lieferumfang. Voraussetzung ist der Einbau der Gebrauchtteile in einer Meisterfachwerkstatt. Die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an der betreffenden Baugruppe sowie der fachlich richtige Einbau der Baugruppe (Motor, Getriebe, Differenzial- sowie sicherheitsrelevante Ersatzteile (z.B. Brems-, Fahrwerk- und Lenkungsteile) sind einzuhalten und schriftlich mit Originalrechnung nachzuweisen.

3.5   Beim Einbau der jeweiligen Baugruppe sind die Betriebsstoffe des Bauteils (z.B. Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl, Frostschutzmittel usw.) zu erneuern.

3.6   Die Originalrechnung für sämtliche Arbeiten muss dem Verkäufer vorgelegt werden. Der Käufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers zu befolgen.

3.7   Die Gewährleistung bezieht sich lediglich auf Schäden am gekauften Ersatzteil und nicht auf andere dem Kunden erstandenen Schäden. Der Käufer hat im Falle eines Gewährleistungsanspruches sämtliche Kosten für Abschleppen, Leihauto, Gutachter, Ein- u. Ausbau, erneuten Umbau, Reisekosten, Übernachtung, entgangener Gewinn usw. selbst zu tragen.

§4 Ausschlüsse

4.1   Für selbst eingebaute Teile entfällt die Gewährleistung.

4.2   Für nicht vom Verkäufer auf Funktion und Zustand geprüfte Gebrauchtteile verfällt die Gewährleistung.

4.3   Normaler Verschleiß und normale Abnutzung

4.4   Keine Gewährleistung besteht bei Schäden, die durch den Einbau von nicht vom Hersteller zugelassen Ersatzteilen entstanden sind.

4.5   Keine Gewährleistung besteht bei Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung.

4.6   Keine Gewährleistung besteht bei Schäden, deren Ursache durch höhere als vom Hersteller festgesetzte zulässige Achs- oder Anhängelasten entstanden sind.

4.7   Keine Gewährleistung auf übliche Verschleißteile wie z. B. Schläuche, Simmeringe u.s.w.

4.8   Die Angaben über Laufleistung von z.B. Motoren, Getrieben, Ausdrucklager und Differenzial usw. geben in jedem Fall nur die Angaben des Kilometerzählers oder die Angaben des Lieferanten des Verkäufers wieder. Eine Gewährleistung ist hiermit nicht verbunden.

§5 Abwicklung der Gewährleistung

5.1   Ein eventueller Schaden muss vom Käufer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer gemeldet werden.

5.2   Eine Reparatur durch einen geeigneten Fachbetrieb bedarf der vorherigen , ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.

5.3   Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die durchgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.

5.4   Der Käufer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

§6 Haftung

6.1   Baut der Käufer selbst Ersatzteile aus Altautos des Verkäufers aus, führt er dies in der Regel auf eigene Gefahr und ohne jegliches Rückgaberecht des Ersatzteils aus. Für Unfälle jeglicher Art übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Für alle durch den Ausbau entstandenen Schäden haftet der Käufer gegenüber dem Verkäufer. Grundlage für die Schadensbemessung ist der Verkaufspreis des beschädigten Ersatzteils.

6.2   Der Verkäufer haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden oder Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von dem Verkäufer aufnehmen zu lassen. Die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung übernommen.

§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2   Gerichtstand ist Winsen (Luhe)

7.3   Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt.